Hierzu zählen:
Erst dabei kann ich feststellen, ob überhaupt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, somit Insolvenzgründe, vorliegen. Danach beginnt die Überlegung, ob bzw. wie außergerichtliche Einigungsversuche mit den Gläubigern möglich sind.
Scheitern die Vergleichsverhandlungen, kann sich ein Insolvenzverfahren anschließen. Eine juristische Person (GmbH / UG / AG) hat hierzu nur eine kurze Frist.
Diese Entscheidung hat immer schwerwiegende Folgen und ist sorgfältig vorzubereiten. Bei natürlichen Personen hat dies regelmäßig das Ziel der Restschuldbefreiung. Die Laufzeit dieses Verfahrens beträgt seit der Reform zum 01. Januar 2021 drei Jahre.
Daneben bestehen die Möglichkeit der Verkürzung des Verfahrens über ein Insolvenzplanverfahren oder aber Vergleiche i.S. von § 300 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO.
Hierzu berate ich Sie.
In jedem Bezirk finden Sie eine Beratungsstelle, die Sie kostenfrei berät.
Nähere Informationen finden Sie unter:
http://www.schuldnerberatung-berlin.de