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Honorar

RVG

Rechtsanwälte vereinbaren in der Regel ihre Gebühren nach dem RVG. Diese sind von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig und werden zu Beginn des Mandates - soweit dies möglich ist - ermittelt.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Es gibt in vielen Fällen die Mögklichkeit der Übernahme der Kosten durch das zuständige Amtsgericht. Die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes berät hierzu. Es ist empfehlenswert, sehr frühzeitig dort einen Antrag zu stellen. Sprechen Sie mich an, wenn Sie meinen, dass dies aufgrund Ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation für Sie in Betracht kommt.

Insolvenzverfahren

Hier treffe ich mit den Mandanten nach einem ersten kostenfreien Vorgespräch regelmäßig von dem RVG abweichende Gebühren­vereinbarungen.

Verbraucher­insolvenz­verfahren (Bruttohonorare)

  • 450,- € Grundgebühr für einen außergerichtlichen Einigungsversuch nebst Bescheinigung über das Scheitern
  • 29,75 € je Gläubiger
  • 180,- € für die Betreuung eines Antrages auf Eröffnung eines Verbraucher­insolvenz­verfahrens
  • 150,- € für jede Immobilie im Verfahren

In Einzelfällen wird ein Beratungshilfeschein für die Übernahme der Kosten durch das zuständige Amtsgericht erteilt.

Kostenfreie Hilfe bieten die staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenz­beratungsstellen.

Regelinsolvenz­verfahren

Vereinbarung von Stundensätzen in Höhe von 175,- € netto.

Die Betreuung von Verfahren ab der Eröffnung erfolgt in der Regel ebenfalls nach Stunden­sätzen.

Strafverfahren

Auch hier gilt das RVG. Vielfach sind individuelle Honorarvereinbarungen sinnvoll.

Ich werde auf der Liste Berliner Pflichtverteidiger geführt.

Rechtsanwalt

Martin Schüßler

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